AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen:

 

§1 Geltungsbereich 

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Verträge zwischen der Firma LUTTS - Licht- und TonTechnik Service e.K. (im weiteren LUTTS) und dem Vertragspartner (im weiteren Kunde). Dies betrifft alle Verträge, welche die Anmietung, den Verkauf und jegliche Sach- und Dienstleistungen von LUTTS zum Gegenstand haben.

2.  Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1.  Die Angebote von LUTTS sind grundsätzlich unverbindlich.

2.  Der Vertrag zwischen Kunde und LUTTS kommt durch die Schriftform zustande. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zusenden der Auftragsbestätigung von Seiten LUTTS zustande.

 

§3 Energie 

1.  Außer, wenn etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der angebotene bzw. vereinbarte Preis nicht auf die Kosten für Energie- und/oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss an das Versorgungsnetz.

2.  Durch uns gelieferte Brennstoffe und Energieträger werden zum Tagespreis von LUTTS berechnet.

3.  Energie- und/oder Brennstoffkosten und Anschluss an das Versorgungsnetz werden dem Kunden auferlegt bzw. hat der Kunde dafür aufzukommen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart worden.

4.  Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Energie (inkl. Energieträgern) mit den von LUTTS gelieferten Geräten kompatibel ist und den geltenden Normen/ Standards für die gewählte Anwendung entspricht.

 

§4 Urheberrecht 

1.  LUTTS behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial von LUTTS steht, zu Marketingzwecken Fotoproduktionen, Videoproduktionen usw. durchzuführen oder zu beauftragen.

2.  Sämtliche Publikationen (Visitenkarten, Flyer, Internetpräsenz, CDs, Fotos, Videos... etc.) von LUTTS sind Urheberrechtlich geschützt und eine vollständige oder teilweise Nutzung sind nur nach schriftlicher Erlaubnis von LUTTS gestattet.

 

§5 Abbildungen/Fotos

Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia-Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen.

 

§6 Zahlungsziel/ Widerspruch

1.  Alle Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt zu begleichen. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden.

2.  Ist eine Rechnung über ein vereinbartes Zahlungsziel hinaus unbezahlt und LUTTS mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar LUTTS persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben.

3.  Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

 

§7Auslagen 

Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur
Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

 

 

II Vermietung von Gegenständen

 

§1 Mietzeit

Beginn der Mietzeit ist der vereinbarte Termin zur Abholung der Gegenstände im Lager von LUTTS (Mietbeginn). Die Mietzeit endet mit der Rückkehr der Mietgegenstände im Lager von LUTTS. Dabei ist es unwichtig, ob der Transport durch LUTTS, den Kunden oder durch Dritte durchgeführt wird.

 

§2 Kaution

Es wird von LUTTS grundsätzlich eine Kautionssumme von 25% des zu erwartenden Gesamtpreises berechnet. Bei korrekter Rückgabe des Mietobjektes wird die Kautionssumme von LUTTS innerhalb von 10 Werktagen an den Kunden zurückgezahlt.

 

§3 Vergütung

1.  Vorausgesetzt, dass in der vorab abgemachten Vereinbarung nichts anderes vereinbart wurde, gilt die zum Auftragsabschluss gültige Preisliste (Mietpreis/pro Tag) von LUTTS.

2.  Wenn das Entgelt für zusätzliche erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Betreuung durch Fachpersonal, Transport, Lieferung und Montage, nicht im Vertrag vereinbart worden ist, behält sich LUTTS das Recht vor, ein stimmiges Entgelt zu verlangen (Zusatzkosten).

 

§4  Stornierung

1.  Der Kunde hat grundsätzlich, nach nachfolgenden Regelungen, das Recht den Vertrag schriftlich zu stornieren/kündigen. Die Kündigung ist nur rechtwirksam durch die Schriftform.

2.  Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens.

3.  Der Kunde hat das Recht bis 10 Werktage (bei B2B bis 72 Stunden) vor vereinbartem Mietbeginn zu kündigen.

4.  Der Kunde ist, bei einer Stornierung bis spätestens 20 Werktage vor Vertragsbeginn, verpflichtet 20% der gesamten Vergütung gemäß § 3 zu zahlen. Bei einer Kündigung bis spätestens 10 Werktage vor Vertragsbeginn muss der Kunde 50% und bei einer Stornierung bis spätestens 3 Werktage vor Vertragsbeginn (B2B) 80%, der gesamten Vergütung an LUTTS zahlen.

5.  Die Kündigung des Mietvertrages ist nur dann möglich, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Dies gilt für beide Seiten.

6.  Wichtige Gründe für die Kündigungen des Vertrages für LUTTS sind u.a. wenn:

a) sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert haben sollte, wie z.B. Pfändungen, Zwangsvollstreckungen oder wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wird

b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht

c) der Kunde mit der Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag in Höhe des Mietzinses für zwei Termine in Verzug gerät

 

§4 Zahlung

1.  Der Kunde hat grundsätzlich den vereinbarten Preis ohne Abzüge/Skonti spätestens zu Mietbeginn zu zahlen (Vorkasse). Die Bezahlung für sonstige Dienstleistungen ist grundsätzlich vorab bis zum Mietbeginn zu begleichen.

2.  LUTTS behält sich bei nicht vollständiger Vorkassenzahlung ein Rückbehaltungsrecht vor.

3.  Der Zahlungseingang des Geldes ist ausschlaggebend für die rechtzeitige Zahlung.

4.  Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.  Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

 

§6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1.  LUTTS stellt die gewünschten Mietgegenstände ab Lager zu dem im Auftrag vereinbarten Termin bereit.

2.  Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Güter vom Kunden selbst abgeholt und zurückgebracht. Wenn der Kunde das Mietobjekt selbst abholt, hat er für einen vorschriftsmäßigen Transport zu sorgen, dazu gehört unter anderem der Transport in einem wassergeschützten und dem Gewicht/ Volumen angemessenem, geschlossenem Transportmittel.

3.  Ab einer Mindestauftragsgröße von 250,00 € ist der Transport durch LUTTS gegen Aufpreis möglich.

a) Die Lieferung durch LUTTS hat so zu erfolgen, dass das Mietobjekt vor Beginn der Ereignisse zur Verfügung steht. LUTTS kann nicht für eine verspätete Lieferung durch höhere Gewalt haftbar gemacht werden.

b) Das Mietobjekt wird nur bis/ab hinter die erste Tür auf Parterre geliefert/abgeholt, vorausgesetzt ein Zugangsweg steht zur Verfügung, der für eine Anlieferung per LKW von 7,5t bis 40 Tonnen (je nach Auftragsvolumen) geeignet ist. Die Mindesttürbreite liegt bei 2,00m und die Mindesthöhe bei 2,20m. Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B. weil die Anfahrt nicht befahrbar, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietmaterial noch nicht sauber sortiert ist, um abgeholt zu werden), hat LUTTS das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen.

4.  Da es sich bei den vermieteten Gegenständen von LUTTS, um empfindliche und kostbare Gegenstände handelt, ist eine sorgsame, gewissenhafte und achtsame Behandlung, sowie die Bedienung durch Fachpersonal erforderlich. Die Möglichkeit der Bedienung durch nicht fachkundiges Personal ist möglich, Schäden die auf die Bedienung von nicht fachkundigem Personal beruhen gehen auf den Kunden über.

5.  Bei Übergabe der Gegenstände ist der Kunde dazu verpflichtet diese auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Wenn ein eventueller offensichtlicher Mangel oder eine Unvollständigkeit auftreten sollte, hat der Kunde die Pflicht diesen Umstand unverzüglich, max. jedoch innerhalb von 2 Stunden nach Übergabe, LUTTS zu melden.

6.  Sollte der Kunde die Gegenstände nicht prüfen oder Fehler nicht melden, gilt der vermietete Gegenstand als mangelfrei und vollständig. Die Meldung erfordert die Schriftform. Dem Kunden wird die Möglichkeit geboten, bei Übernahme die Artikel zu prüfen.

7.  Wenn die Behebung des Fehlers von LUTTS fehlgeschlagen ist oder wenn LUTTS die Behebung des Mangels wegen Kostenübernahme abgelehnt hat, hat der Kunde ein Minderungs- oder Kündigungsrecht laut §543Abs.2 Nr.1 Abs. 3 BGB. Wenn der Kunde aber den Mangel nicht oder nicht rechtzeitig meldet, hat er kein Recht auf Minderung, Kündigung oder Schadenersatz laut § 543 Abs.2 Nr.1, Abs.3 BGB.

8.  Falls der Kunde den Mangel verspätet oder überhaupt nicht meldet, ist er dazu verpflichtet den verursachten Schaden zu übernehmen. Der Kunde hat kein Recht auf Kündigung, sollte sich ein Mitverschulden an dem Mangel herausstellen.

9.  Die Kündigung des ganzen Vertrages wegen eines Mangels an einem Gegenstand, ist nur dann möglich, wenn die Funktionsfähigkeit der gesamten Gegenstände, wegen des Mangels, stark beeinträchtigt ist.

10.    Untervermietung der vermieteten Gegenstände ist dem Kunden untersagt.

 

§7 Schadenersatz

1.  Der Kunde haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Terrorismus. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher als der Wiederbeschaffungspreis des Artikels sind, muss der Kunde die Reparaturkosten zahlen. In allen anderen Fällen wird dem Kunden der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

2.  Falls eine Schadenursache auf einem grob fahrlässigen Fehler von LUTTS beruht, hat der Kunde den Anspruch auf Schadenersatz. Ausgeschlossen ist der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß §536 Abs.1 BGB.

3.  Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

§8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss z. Gunsten LUTTS

Der Kunde ist dazu verpflichtet in Verträgen mit Dritten (z.B. Künstler, Sportler, Zuschauer) zugunsten von LUTTS zu vereinbaren, wenn er einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbaren kann oder einen Haftungsausschluss zugunsten von LUTTS ohne wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Wenn er dies nicht berücksichtigt, ist LUTTS von Schadenersatzansprüchen Dritter fernzuhalten, soweit LUTTS wegen fahrlässigen Handelns nicht an Dritte haftet. Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

§9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1.  Der Kunde muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjektes benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch LUTTS erteilten Anweisungen genau befolgen. Außerdem muss der Kunde soweit erforderlich über behördliche Genehmigungen verfügen, die mit der Nutzung des Mietobjektes in Zusammenhang stehen.

2.  Der Kunde hat, das Mietobjekt im ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand (§9 Abs. 2+4) an uns zurückzugeben, ausgenommen ist der Verschleiß durch betriebsgemäße Gebrauchnahme. Der Kunde haftet für alle Schäden an unseren Mietgegenständen jeglicher Art und jeglichen Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Kunden oder durch Dritte verschuldet werden oder die Folge höherer Gewalt sind.

3.  Wenn der Kunde Gegenstände bei LUTTS mietet, hat er die Pflicht vorsichtig und sorgfältig mit den Artikeln umzugehen. Sollte der Kunde kein Fachpersonal von LUTTS in Anspruch genommen haben, hat der Kunde die Verpflichtung alle, während der Mietzeit, nötigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten qualifiziert auf seine Kosten durchführen zu lassen. Des Weiteren sind Mängel an Leuchtmitteln, Lautsprechermembranen und weiteren Verbrauchsposten vom Kunden zu beheben. Für vom Kunden verursachte Fehler muss dieser für die Behebung aufkommen.

4.  Da es sich bei den Geräten von LUTTS um kostbare und aufwendige Geräte handelt, ist es notwendig, dass die Geräte nur von fachkundigem Personal bedient, aufgestellt und abgebaut werden. Wenn der Kunde kein Personal von LUTTS in Anspruch genommen hat, muss der Kunde dafür sorgen, dass die Sicherheitsrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften UVV und die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure eingehalten werden.

5.  Des Weiteren hat der Kunde die Pflicht für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen. Für Schäden durch vom Kunden verursachten  Stromausfall, -unterbrechung oder Abweichungen hat der Kunde zu haften.

 

§10 Versicherung 

1.  Das Mietobjekt ist nicht versichert. Sobald der Kunde das Mietobjekt in Empfang nimmt, geht die Haftung §7 Abs.1 auf den Kunden über. LUTTS fordert daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich des Auf- und Abbaus, Transportes, Zwischenlagerns etc. zu versichern.

2.  Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das mit den Mietgegenständen verbundene Risiko (z.B. Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ausreichend versichert ist.

3.  Im Falle, dass LUTTS die Versicherung übernimmt, muss der Kunde die Kosten der Versicherung übernehmen. Wenn allerdings LUTTS die Versicherung nicht übernimmt, hat LUTTS das Recht den Nachweis einer Versicherung zu verlangen.

 

§11 Rechte Dritter

1.  Der Kunde ist dazu verpflichtet die gemieteten Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten.

2.  Wenn die Gegenstände in irgendeiner Form von Dritten in Anspruch genommen werden oder gepfändet werden, muss LUTTS sofort unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen benachrichtigt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die zur Abwehr solcher Eingriffe Dritter erforderlich ist.

 

§13 Rückgabe der Mietgegenstände

1.  Die Rückgabe findet im Lager von LUTTS statt und kann nur zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden.

2.  Sofern eine Lieferung durch LUTTS verlangt wird betrifft der vereinbarte Termin den Zeitpunkt an welchem die Mietgegenstände zur Abholung bereit liegen müssen.

3.  Die Gegenstände müssen sauber, vollständig und im einwandfreien Zustand zurückgegeben werden. LUTTS wird die Gegenstände nach der Rückgabe innerhalb von 10 Werktagen genau prüfen.

4.  Der Kunde ist verpflichtet die Mietzeit einzuhalten. Wenn dies nicht möglich ist muss LUTTS sofort schriftlich informiert werden. Für jeden Tag der überschritten wurde muss der Kunde den vereinbarten Preis pro Tag zuzahlen. Der Kunde haftet für einen etwaigen entgangenen Gewinn der aus der verspäteten Rückgabe resultiert. Wenn der Tagespreis nicht festgesetzt wurde, wird dieser aus der aktuell gültigen Preisliste bestimmt, sofern dies nicht möglich ist, wird der Preis ermittelt indem der Gesamtpreis durch die ursprüngliche Mietzeit geteilt wird.

 

§14 Langfristig vermietete Gegenstände

1.  Es gelten ergänzend folgende Bestimmungen, wenn Gegenstände länger als ein Monat sich in Miete befinden oder verspätet zurückgegeben wurden.

2.  In dieser Zeit ist der Kunde dazu verpflichtet die Geräte instand zu halten und evtl. instandzusetzen.

3.  Der Kunde ist in dieser Zeit für alle gesetzlichen technischen Überprüfungen und Wartungen der Gegenstände auf eigene Kosten verantwortlich.

4.  Im Falle, dass der Kunde sich an die oben genannten Bestimmungen nicht hält, hat LUTTS das Recht, ohne Mahnungen oder Fristsetzung, die nötigen Arbeiten auf Kosten des Kunden durchzuführen.

 

 

III Verkauf von Gegenständen

 

§1 Preise

1.  Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, umfasst der Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht erhalten.

2.  Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

§2 Lieferung

1.  Die Transportmittel und Wege werden, wenn nicht anders vereinbart, von LUTTS bestimmt ohne dafür zu garantieren, dass es die günstigste und schnellste Möglichkeit ist.

2.  Bestellungen können von LUTTS grundsätzlich in Teillieferungen durchgeführt werden, sofern nicht lagernd, welche gesondert zu zahlen sind. Falls Teillieferungen nicht rechtzeitig bezahlt wurden, darf LUTTS weitere Lieferungen aussetzen.

3.  Eine schriftliche Bestätigung von Lieferterminen und Lieferfristen von LUTTS ist nötig und gilt nur als annähernd vereinbart.

4.  Im Falle von höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen werden sich die Lieferzeiten entsprechend verlängern. Wenn dies eintritt oder, wenn Gegebenheiten bei dem Lieferanten von LUTTS eintreten, welche für eine Verzögerung der Leistung verantwortlich sind, hat LUTTS das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden muss LUTTS eine Erklärung abgeben, ob LUTTS von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer passenden Frist liefern kann.

5.  Im Falle, dass die Lieferzeit überschritten wurde, hat der Kunde nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser LUTTS eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und die Überschreitung der Lieferzeit auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen durch LUTTS ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Auch haftet LUTTS, wenn es sich um einen grob fahrlässigen Fehler eines Erfüllungsgehilfen handelt oder wenn eine fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch LUTTS, ihre gesetzlichen Vertreter oder einen leitenden Angestellten vorliegt. Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

§3 Gefahrübergang

1.  Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2.  Ist der Kunde Verbraucher so gelten die Vorschriften des BGB zum Versandkauf.

3.  Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

1.  Bei Verträgen mit Verbrauchern gemäß des §13 BGB, ist LUTTS bis zur vollständigen Zahlung der Eigentümer der Ware.

2.  Bei Verträgen mit Unternehmen gemäß des §14 BGB, ist LUTTS der Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

3.  Die Ware ist vom Kunden, während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes, sorgfältig zu behandeln und der Kunde ist dazu verpflichtet alle erforderlichen Inspektions-und Wartungsarbeiten regelmäßig und auf eigene Kosten durchzuführen.

4.  Der Zugriff der Ware von Dritten, während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes, wie im Falle einer Pfändung, wie auch die Beschädigung oder Vernichtung der Ware muss sofort mitgeteilt werden. Desweiteren ist ein Wohnsitzwechsel oder Besitzwechsel der Ware LUTTS sofort schriftlich anzuzeigen.

5.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, besonders bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung einer Pflicht, hat LUTTS das Recht die Ware zurück zu verlangen.

6.  Falls der Kunde Unternehmer ist, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an andere übereignen. Der Kunde tritt dann LUTTS alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, welche ihm durch die Übereignung gegen einen Dritten erwachsen. LUTTS nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer ist danach zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

7.  Falls der Unternehmer in Zahlungsverzug gerät oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist LUTTS dazu berechtigt die Forderung selbst einzuziehen.

8.  Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer, muss stets im Namen und im Auftrag von LUTTS erfolgen. Falls eine Verarbeitung mit Gegenständen die LUTTS nicht gehören erfolgt, so holt sich LUTTS das Miteigentum der neuen Gegenstände im Verhältnis zum Wert der von LUTTS  gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen ein. Gleiches gilt für die Ware, welche mit anderen Gegenständen, die LUTTS nicht gehören, vermischt wird.

 

 

IV Auf- und Abbau/ Installation ("Full-Service")

Folgendes gilt über das vorherige (Vermietung, Verkauf, etc.) hinaus bei Inanspruchnahme eines Auf-/Abbaus, Betreuung oder Installation durch die Firma LUTTS:

 

§1 Bestätigung

Eine Beauftragung für Arbeiten als Meister für Veranstaltungstechnik, Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil. Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.

 

§2 Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

 

§3 Auftraggeber Pflichten

1.  Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf, sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.

2.  Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:
- technischen Pläne und Zeichnungen
- Grundrisse
- Bestuhlungspläne
- Flucht- & Rettungswegpläne
- Detailzeichnungen
- Bühnenpläne
- Beschallungspläne
- Beleuchtungspläne
- Berechnungen
- Energieanforderungen
- Materiallisten.
Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.

3.  Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.

 

§4 Auftragnehmer Pflichten

1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.

2.  Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

 

§5 Überwachung von Arbeitgeber Pflichten

1.  Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.

2.  Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.

3.  Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

 

§ 6 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

1.  Der Umfang der von LUTTS zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Kunden weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen LUTTS und Kunde gesondert vereinbart. Soweit Leistungen von LUTTS nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet LUTTS dem Kunden nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis.

2.  Widerspricht der Kunde den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen von LUTTS nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung in Schriftform.

3.  Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.

 

§7 Bereitstellung von Material

Das Material, welches LUTTS vom Kunden zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, etc.), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Kunde in angemessener Zeit für Ersatz.

 

§8 Arbeitszeit

Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden (inkl. einer Stunde Pause) bezogen. Ist die Anwesenheit von LUTTS länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

 

§9 Höhenarbeit

LUTTS führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.

 

§10 Helfer

Werden LUTTS Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen und Regeln vertraut sein.

 

§11 Verpflegung/Catering

1.  LUTTS wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte alkoholfreie Getränke (inkl. Mineralwasser mit Kohlensäure) stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.  Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch 24h vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

 

 

V Form und Schlussbestimmung

 

§1 Schriftform

1.  Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. E-Mail, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und deren Eingang bestätigt wurde gewährt.

2.  Eine E-Mail oder ein Fax gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Kunden eine Lesebestätigung von LUTTS vorliegt.

 

§2 Schlussbestimmungen

1.  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LUTTS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.  Im Falle, dass eine Bestimmung in den AGBs unwirksam ist oder nicht in den Vertrag gebunden wird, ist die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3.  Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Castrop-Rauxel.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LUTTS e.K. vom 12.02.2016